§ 01 Datenschutzregelungen

  1. Regelungen zum Datenschutz
    (1) Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) und des gültigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden
    zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über
    persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem
    vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
    (2) Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein
    relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese
    Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem
    Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten
    werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der
    Kenntnisnahme Dritter geschützt.
    (3) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder
    werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des
    Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte
    bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der
    Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend.
    (4) Als Mitglied des XX Vereins e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den z.B.
    Verband YY zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum,
    das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.
    Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich die vollständige Adresse, die
    Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung
    der Funktion im Verein übermittelt.
    Im Rahmen von Liga-Spielen, Turnieren, Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen
    meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an die Sportfachverbände, deren
    Sportarten im Verein betrieben werden.
    (5) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat
    jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    a) auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO,
    b) auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO,
    c) auf Löschung nach Art. 17 DSGVO,
    d) auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO,
    e) auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO,
    f) Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO und
    g) auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO.
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    (6) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
    untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen
    Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
    zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
    genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  2. Mitgliedschaftspflichten
    (1) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich
    die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der
    Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern
    und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
    Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen
    Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
    a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
    b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
    c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B.
    Beendigung der Schulausbildung, etc.)
    (2) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen
    Änderungen nach Abs. (1) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können
    diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das
    Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
  3. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Datenschutzordnung
    Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der
    Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische
    Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf
    Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.